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25.05.2013

Arbeitsrecht


Überwachung: Vorsicht bei heimlichen Aufnahmen

30. März 2012

Serie Arbeitsrecht – Mitarbeiter dürfen nicht heimlich gefilmt werden – Betriebsrat einbeziehen / Von Hendrik Bourguignon

Hendrik Bourguignon, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei Schmalz Rechtsanwälte in Frankfurt.
Hendrik Bourguignon, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei Schmalz Rechtsanwälte in Frankfurt.
LZnet. Videoaufnahmen helfen bei der Diebstahlsaufklärung. Doch Arbeitgeber müssen einige Regeln beachten.

Videoüberwachung im Einzelhandel soll Ladendiebstähle verhindern. Die Kameras filmen aber nicht nur Kunden, sondern auch Mitarbeiter. Erst jüngst waren einem Einzelhandelsunternehmen bei heimlichen Videoaufnahmen zwei Schachteln Zigaretten unter der Bluse seiner Filialleiterin aufgefallen. Die Folge: Fristlose Kündigung.

Der Fall gelangte bis zum obersten Arbeitsgericht, wo Einzelhändler und Mitarbeiterin einen Vergleich schlossen. Die heimliche Videoüberwachung eines Mitarbeiters durch den Arbeitgeber stellt einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.

Allgemeiner Diebstahlsverdacht nicht ausreichend


Diese Videos fallen daher meist unter das Beweisverwertungsverbot. Es gibt jedoch Ausnahmen: Verdeckte Videoaufnahmen sind nach derzeitiger Rechtslage dann zulässig und dürfen in einem Prozess als Beweis herangezogen werden, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat oder eine schwere Pflichtverletzung vorliegt und keine milderen Mittel zur Aufklärung zur Verfügung stehen.

Der genannte Einzelhändler hegte wegen erheblicher Inventurdifferenzen lediglich einen allgemeinen Verdacht gegen alle Mitarbeiter. Mit Zustimmung des Betriebsrats installierte er für vier Wochen eine verdeckte Videokamera im Verkaufsraum. Es empfiehlt sich, den Betriebsrat von Anfang an einzubeziehen und dessen Zustimmung zur Videoüberwachung einzuholen. Dabei ist es aber wichtig, einen konkreten Verdacht gegen einen Mitarbeiter vorweisen zu können.

Wer öffentlich zugängliche Arbeitsplätze wie die Verkaufsräume oder den Kassenbereich eines Supermarktes mit Videos überwachen möchte, muss dies nach § 6b Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) besonders kennzeichnen, zum Beispiel mit Hinweisschildern am Eingang des Marktes.

Umkleiden und Toiletten absolut tabu


Nur wer sich in einer notwehrähnlichen Lage befindet und das Gebot der Verhältnismäßigkeit wahrt, darf auch ohne Hinweisschilder verdeckte Kameras installieren. Umkleiden und Toiletten sind jedoch immer tabu.

Nach einem neuen Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Beschäftigtendatenschutz wird die heimliche Videoüberwachung künftig generell unzulässig. Vor allem Unternehmen im Einzelhandel würden dann vor neue Herausforderungen gestellt, um schwerwiegende Pflichtverletzungen aufzuklären.


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