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Arbeitsrecht
Arbeitsrecht: Die Abmahnung
11. Juli 2008
LZ|NET. Vor Ausspruch einer rechtmäßigen verhaltensbedingten
Kündigung durch den Arbeitgeber ist regelmäßig eine Abmahnung des
Arbeitnehmers erforderlich.
Eine Abmahnung liegt vor, wenn der
Arbeitgeber Vertragsverstöße und Pflichtwidrigkeiten eines
Arbeitnehmers beanstandet und darauf hinweist, dass im
Wiederholungsfall der Inhalt oder der Bestand des
Arbeitsverhältnisses gefährdet ist (BAG vom 18.01.1980, Az. 7 AZR
75/78).
Foto: SS&D
Christian K. Berg, Squire, Sanders &
Dempsey L.L.P., Frankfurt am Main
Durch die Abmahnung soll
dem Arbeitnehmer vor Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung
die Möglichkeit gegeben werden, sein Fehlverhalten zu ändern und
damit das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Hat der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer wegen eines bestimmten Fehlverhaltens abgemahnt, kann
er dem Arbeitnehmer nicht wegen desselben Verstoßes kündigen.
Das grundsätzliche Erfordernis einer Abmahnung vor Ausspruch einer
verhaltensbedingten Kündigung ergibt sich aus dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Im Einzelfall kann jedoch die
Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung
entbehrlich sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der
Arbeitnehmer eine schwere Pflichtverletzung begeht (z.B. schwerer
Diebstahl) deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres
erkennbar war und bezüglich derer er nicht mit der Hinnahme seines
Handelns rechnen konnte.
Eine Abmahnung muss vom Arbeitgeber
nicht als solche bezeichnet werden. Entscheidend ist, dass der
Arbeitgeber in seiner Äußerung seine Missbilligung des
vertragswidrigen Verhaltens seitens des Arbeitnehmers zum Ausdruck
bringt.
Grundsätzlich ist eine Abmahnung nur dann
gerechtfertigt, wenn ein weiteres Fehlverhalten nach Ausspruch der
Abmahnung als Grund für eine Kündigung geeignet sein könnte. Daher
reichen geringfügige Verstöße nicht für eine Abmahnung aus.
Abmahnungsberechtigt sind diejenigen Personen eines Betriebs, die
gegenüber dem Arbeitnehmer Weisungen erteilen dürfen.
Für den
Arbeitnehmer besteht keine rechtliche Pflicht gegen eine aus seiner
Sicht unberechtigte oder rechtswidrige Abmahnung vorzugehen. So
kann ein Arbeitnehmer eine Abmahnung auch zunächst hinnehmen und
ihre Richtigkeit in einem möglichen späteren
Kündigungsschutzprozess geltend machen.
Durch eine Abmahnung
kann der Arbeitnehmer jedoch mehrfach in seinen Rechten
beeinträchtigt sein, da die Abmahnung Vorstufe zur Kündigung sein
kann, die Abmahnung regelmäßig zur Personalakte des Arbeitnehmers
genommen wird und durch die Abmahnung regelmäßig
Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers betroffen sind.
Ist
eine Abmahnung des Arbeitgebers unberechtigt oder rechtswidrig,
kann der Arbeitnehmer daher auf Widerruf der unberechtigten
Abmahnung und Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen.
Der Arbeitnehmer hat ferner bei einer Abmahnung ein Recht auf
Gegendarstellung, das heißt eine in die Personalakte aufzunehmende
Stellungnahme sowie ein Beschwerderecht gegenüber dem Vorgesetzten.
Liegt zwischen dem Fehlverhalten des Arbeitnehmers und der
Abmahnung ein großer Zeitraum, kann der Arbeitgeber im Einzelfall
das Recht zur Abmahnung des Fehlverhaltens verwirken. Eine
Abmahnung wirkt nur zeitlich begrenzt. So soll nach Auffassung des
Bundesarbeitsgerichts bei geringfügigen Verfehlungen eine
"Löschung" nach zwei Jahren in Betracht kommen.
Gründe für
eine Abmahnung müssen im steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers
liegen und können sowohl Störungen im Leistungsbereich als auch
Störungen im Vertrauensbereich erfassen. Beispiele für
Vertragsverletzungen im Leistungsbereich liefern wiederholte
Unpünktlichkeit beim Erscheinen am Arbeitsplatz, unentschuldigtes
Fehlen im Anschluss an einen Urlaub oder die Weigerung des
Arbeitnehmers, vertretungsweise eine ihm übertragene Aufgabe zu
übernehmen.
Beispiele für Vertragsverletzungen im
Vertrauensbereich stellen Betrug, Diebstahl, Untreue,
Manipulationen bei der Arbeitszeiterfassung, Beleidigungen oder gar
Tätlichkeiten gegenüber Mitarbeitern, Kunden oder Vorgesetzten dar.
Abmahnungen sind für den Arbeitgeber ein notwendiges
rechtliches Instrument bei der Vorbereitung einer rechtmäßigen
verhaltensbedingten Kündigung. Auf Grund der Warnfunktion
beinhalten Abmahnungen für beide Seiten zugleich die Chance, dass
der abgemahnte Arbeitnehmer sein konkret zu benennendes
Fehlverhalten am Arbeitsplatz abstellt und damit eine
verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht
erforderlich wird.
AGG
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