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25.05.2013

Arbeitsrecht


Extremismus: Bei Mitarbeitern erlaubt

16. Dezember 2011

Serie Arbeitsrecht – Kündigung von rechtsextremen Angestellten kaum durchsetzbar

Dr. Jens-Arne Thömel, Rechtsanwälte Degenhard & Thömel, Frankfurt
Dr. Jens-Arne Thömel, Rechtsanwälte Degenhard & Thömel, Frankfurt
LZnet/Thömel. Die Debatte über ein NPD-Verbot sensibilisiert Arbeitgeber für rechtsextremistische Aktivitäten von Mitarbeitern. Doch Kündigungen sind schwierig.

Das Möbelhaus Ikea trennte sich von seinem Personalchef, weil dieser bei Facebook Kontakte zu einer erheblichen Zahl von Freunden mit rechtsextremistischem Hintergrund haben soll. Das wirft die Frage auf, ob Mitarbeiter wegen ihrer politischen Gesinnung gekündigt werden können.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erklärte zwar im Mai 2011 eine Kündigung eines Verwaltungsangestellten wegen eines Formfehlers für unwirksam. Grundsätzlich stellten die Richter aber fest, dass aktives Eintreten für eine verfassungsfeindliche Partei die personenbedingte Kündigung eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmers rechtfertigen könne, selbst wenn die Partei nicht verfassungswidrig sei.

Verhaltens- oder personenbedingte Kündigung


Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung ist, dass der Mitarbeiter durch seine Mitgliedschaft oder aktive Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Partei gegen die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber verstößt. Dies ist der Fall, wenn die Arbeitsleistung, die betriebliche Verbundenheit aller Mitarbeiter, der personale Vertrauensbereich oder der behördliche Aufgabenbereich konkret gestört wird.

Wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Aktivitäten nicht für die Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit geeignet ist, kommt auch eine personenbedingte Kündigung in Betracht. Allein die Mitgliedschaft reicht aber nicht aus, um eine Kündigung sozial zu rechtfertigen. Entscheidend ist, inwieweit die außerdienstlichen politischen Aktivitäten sich auf das Arbeitsverhältnis auswirken.

Auswirkung auf Arbeit entscheidend


Hierbei ist auch das konkrete Aufgabengebiet zu berücksichtigen. Mitarbeiter im Öffentlichen Dienst oder bei Tendenzbetrieben, wie etwa Parteien, Kirchen oder Zeitungen, verpflichten sich meist mit ihrer Einstellung zu einer besonderen Zurückhaltung in politischen Belangen. Privatwirtschaftliche Arbeitgeber werden es aber schwer haben, einen Arbeitsvertrag auf diese Weise anzufechten.

Eine personenbedingte Kündigung wird kaum gerechtfertigt sein. Kaum vorstellbar sind außerdem Fälle, in denen sich die Verbundenheit mit einer verfassungsfeindlichen Vereinigung störend auf die Arbeitsleistung auswirkt und damit einen Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung liefern könnte.

Sofern der Mitarbeiter seine Aktivitäten nicht auf das Unternehmen ausdehnt, stört dies auch nicht die Verbundenheit aller Mitarbeiter oder den personalen Vertrauensbereich. Es sei denn, die politische Gesinnung wird im Unternehmen in größerem Ausmaß bekannt.

Gefahr für Glaubwürdigkeit?


Eine Grenze dürfte erst dann überschritten werden, wenn die Aktivitäten des Mitarbeiters das Ansehen und die Glaubwürdigkeit des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit in erheblichem Umfang beeinträchtigen.

Auch wenn es schwer zu ertragen sein mag, muss eine Demokratie extremistische Meinungen aushalten. Die Verfassung garantiert Meinungsfreiheit. Der Arbeitgeber darf sich darüber nicht hinwegsetzen. Nur wenn die Belange des Unternehmens in einem nicht mehr hinnehmbaren Maß beeinträchtigt werden, können die Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen.


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