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Arbeitsrecht
Arbeitsrecht: Kurzarbeit
13. März 2009
LZ|NET. Die Bundesagentur für Arbeit meldet einen Rekordstand der
Kurzarbeit. Im Januar 2009 nahmen bundesweit 290.600 Arbeitnehmer
in 10.600 Betrieben Kurzarbeitergeld in Anspruch. Das sind mehr als
17-mal so viele wie im Januar des Vorjahres.
Armin Powietzka
Dr. Armin
Powietzka ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Reiserer
Biesinger in Heidelberg.
Tatsächlich sprechen aus Sicht
der Arbeitgeber gute Gründe dafür, das Mittel der Kurzarbeit zur
Überbrückung der Wirtschaftskrise zu nutzen. Durch die öffentliche
Förderung können sie bei vorübergehendem Auftrags- oder
Produktionsrückgang Personalkosten einsparen, zugleich aber die
eingearbeitete Stammbelegschaft zusammenhalten. Ein Abwandern von
Fachkräften, die nach Überwindung der Krise ggf. mit erheblichem
Aufwand wieder neu rekrutiert werden müssten, kann vermieden
werden.
Anders als früher ist die Inanspruchnahme von
Kurzarbeitergeld auch nicht mehr mit einer ausufernden Bürokratie
verbunden. Die Agenturen für Arbeit reagieren auf Anfragen schnell
und flexibel. Durch die Neuregelungen im Zuge des "Konjunkturpakets
II" wird die Kurzarbeit jetzt noch attraktiver. Im Wesentlichen
sind folgende Grundregeln zu beachten:
Bei der Einführung von
Kurzarbeit wird die betriebsübliche Arbeitszeit vorübergehend bei
entsprechender Reduzierung der Vergütung der Mitarbeiter
verringert, was bis hin zur kompletten Freistellung ("Kurzarbeit
Null") möglich ist. Die Einbußen werden zum Teil durch das von den
Arbeitsagenturen gewährte Kurzarbeitergeld ausgeglichen.
Rechtsgrundlage für die Einführung von Kurzarbeit ist regelmäßig
ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, die zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat abzuschließen ist.
Daneben kommen
auch einzelvertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und den
Arbeitnehmern in Betracht, wobei das Einverständnis des
Arbeitnehmers zur Kurzarbeit bereits im Voraus im Arbeitsvertrag
erteilt werden kann. Besteht ein Betriebsrat, ist die Einführung
der Kurzarbeit nur mit seiner Zustimmung zulässig.
Das
Kurzarbeitergeld, das von den Agenturen für Arbeit gezahlt wird,
beträgt 60 Prozent - bei Arbeitnehmern mit mindestens einem
unterhaltsberechtigten Kind 67 Prozent - des ausgefallenen
Nettoentgelts. Die maximale Bezugsdauer wurde, befristet für das
Jahr 2009, von bislang 12 auf 18 Monate verlängert. Voraussetzung
für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist der vorübergehende
Arbeitsausfall, der auf bestimmten - insbesondere wirtschaftlichen
- Gründen beruhen muss.
Ein vorübergehender Arbeitsausfall
liegt vor, wenn nach Ende des maximalen Bezugszeitraums (derzeit
also 18 Monate) mit einer Rückkehr zur Vollarbeit zu rechnen ist.
Der Arbeitsausfall muss bei mindestens einem Drittel der
Belegschaft des Betriebs oder einer Betriebsabteilung zu einem
Entgeltausfall von mindestens 10 Prozent des Bruttoeinkommens
führen.
Insoweit schafft das "Konjunkturpaket II" eine
wesentliche Erleichterung: Das Erfordernis der Betroffenheit eines
Drittels der Beschäftigten wird für 2009 und 2010 ausgesetzt.
Folglich haben alle Arbeitnehmer mit einem Entgeltausfall von mehr
als 10 Prozent Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Der Arbeitsausfall
muss im Übrigen unvermeidbar sein.
Demzufolge sind
grundsätzlich Urlaubs- und Arbeitszeitguthaben vorrangig abzubauen.
Doch auch in diesem Zusammenhang greifen bis 2010 Erleichterungen:
Die Arbeitsagenturen verzichten auf den Aufbau von Minusstunden auf
Arbeitszeitkonten, die nach den betrieblichen Regelungen ggf.
zulässig wären.
Um das Instrument der Kurzarbeit attraktiver
zu gestalten, werden den betroffenen Arbeitgebern 2009 und 2010
außerdem die während der Kurzarbeit abzuführenden
Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfe von der Bundesagentur für
Arbeit erstattet. Nehmen die von der Kurzarbeit betroffenen
Arbeitnehmer während der Zeit der Kurzarbeit an Qualifizierungs-
oder Weiterbildungsmaßnahmen teil, erstattet die Bundesagentur
sogar die vollen Sozialversicherungsbeiträge.
Voraussetzung
ist, dass der jeweilige Arbeitnehmer in dem Kalendermonat, für den
die Erstattung verlangt wird, mindestens 50 Prozent der
ausgefallenen Arbeitszeit für berufliche Qualifizierungsmaßnahmen
aufgewendet hat.
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