Immer aktuell: Branchen-News und Firmenprofile auf Ihrem iPhone.
Sofort-Auswertung
LZnet auf dem iPhone
Arbeitsrecht
Überwachung: Vorsicht bei heimlichen Aufnahmen
30. März 2012
Hendrik Bourguignon, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei Schmalz Rechtsanwälte in Frankfurt.
LZnet. Videoaufnahmen helfen bei der Diebstahlsaufklärung. Doch Arbeitgeber müssen einige Regeln beachten.
Videoüberwachung im Einzelhandel soll Ladendiebstähle verhindern. Die Kameras filmen aber nicht nur Kunden, sondern auch Mitarbeiter. Erst jüngst waren einem Einzelhandelsunternehmen bei heimlichen Videoaufnahmen zwei Schachteln Zigaretten unter der Bluse seiner Filialleiterin aufgefallen. Die Folge: Fristlose Kündigung.
Der Fall gelangte bis zum obersten Arbeitsgericht, wo Einzelhändler und Mitarbeiterin einen Vergleich schlossen. Die heimliche Videoüberwachung eines Mitarbeiters durch den Arbeitgeber stellt einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.
Allgemeiner Diebstahlsverdacht nicht ausreichend
Diese Videos fallen daher meist unter das Beweisverwertungsverbot. Es gibt jedoch Ausnahmen: Verdeckte Videoaufnahmen sind nach derzeitiger Rechtslage dann zulässig und dürfen in einem Prozess als Beweis herangezogen werden, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat oder eine schwere Pflichtverletzung vorliegt und keine milderen Mittel zur Aufklärung zur Verfügung stehen.
Der genannte Einzelhändler hegte wegen erheblicher Inventurdifferenzen lediglich einen allgemeinen Verdacht gegen alle Mitarbeiter. Mit Zustimmung des Betriebsrats installierte er für vier Wochen eine verdeckte Videokamera im Verkaufsraum. Es empfiehlt sich, den Betriebsrat von Anfang an einzubeziehen und dessen Zustimmung zur Videoüberwachung einzuholen. Dabei ist es aber wichtig, einen konkreten Verdacht gegen einen Mitarbeiter vorweisen zu können.
Wer öffentlich zugängliche Arbeitsplätze wie die Verkaufsräume oder den Kassenbereich eines Supermarktes mit Videos überwachen möchte, muss dies nach § 6b Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) besonders kennzeichnen, zum Beispiel mit Hinweisschildern am Eingang des Marktes.
Umkleiden und Toiletten absolut tabu
Nur wer sich in einer notwehrähnlichen Lage befindet und das Gebot der Verhältnismäßigkeit wahrt, darf auch ohne Hinweisschilder verdeckte Kameras installieren. Umkleiden und Toiletten sind jedoch immer tabu.
Nach einem neuen Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Beschäftigtendatenschutz wird die heimliche Videoüberwachung künftig generell unzulässig. Vor allem Unternehmen im Einzelhandel würden dann vor neue Herausforderungen gestellt, um schwerwiegende Pflichtverletzungen aufzuklären.
AGG
- Freie Entfaltung wird gesetzlich geschützt
Erscheinungsbild begrenzt beeinflussbar – Persönlichkeitsrecht kontra Unternehmensinteresse
Bewerbung/Vertrag
- Personalüberlassung richtig nutzen
Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Arbeitnehmer - Behördliche Erlaubnis im Vorfeld einholen / Von Kerstin Reiserer
Betriebsrat
- Kurzarbeit jetzt noch attraktiver
Konjunkturpaket II schafft in der Wirtschaftskrise viele Erleichterungen / Von Arnim Powietzka
Betriebsübergang
- Den Betriebsrat informieren
Unterrichtung der Arbeitnehmervertretung bei Firmenkäufen / Von Dr. Anke Freckmann
Kündigung
- Vorsicht bei Kündigungsfristen
Serie Arbeitsrecht: Gesetzeswortlaut widerspricht EU-Recht – Gefahr ungültiger Kündigung – Risiko liegt beim Arbeitgeber
Sonstiges
- Das Smartphone birgt Risiken für Unternehmen
Serie Arbeitsrecht – Vermischung von beruflicher und privater Nutzung des Handys – Arbeitgeber als Telekommunikations-Anbieter


